SATZUNG

des Angelsport-Vereins Ottenhausen-Herford e.V. in Herford

§ 1

Der Angelsport-Verein Ottenhausen-Herford e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Der Angelsport-Verein hat seinen Sitz in Herford und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Herford.

§ 2

Zweck und Aufgaben sind:

  1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch:
  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand,
  3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
  1. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Freizeitgelände und den dazugehörenden Anlagen. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
  2. Förderung der Vereinsjugend.
  3. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  4. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
  5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik der Religionen und Rasse neutral.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung zu verpflichten. Sechs- bis 18-jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Passives Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei oder den Angelsport ausüben zu wollen.

Passive Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils besonders festzusetzenden ermäßigten Jahresbeitrag zu entrichten.

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

  1. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  2. die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen. Sie haben volles Stimmrecht.

§ 4

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand.
Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge sind für ein Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen, Umlagen sind nach Beschluss fällig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. freiwilligen Austritt,
  2. Tod des Mitgliedes,
  3. Ausschluss,
  4. Auflösung des Vereins.

§ 6

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  3. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  1. ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
  2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
  3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
  4. trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist,
  5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 7

Über den Ausschluss eins Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

  1. zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
  2. Zahlung von Geldbußen,
  3. Verweis mit oder ohne Auflage,
  4.  Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  5. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 8

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrats einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

§ 9

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere und -abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
  2. alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen, -
  3. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur

  1. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
  5. die Sportfischerprüfung abzulegen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Schatzmeister zu entrichten.

Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand spätestens bis zum 1. September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldlich Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden kennen.

§ 11

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem 1. Vereinvorsitzenden,
  2. dem 2. Vereinsvorsitzenden, als Stellvertreter zu 1,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart
  5. dem Gewässerwart

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, im Innenverhältnis sollen 2. Vorsitzender und Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

Grundsätzlich vertritt der Vereinsvorsitzende den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden. Er bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus 3 Vereinsmitgliedern (Beisitzern), die nicht zum Vorstand gehören sowie zwei Ersatzbeisitzern für den Fall, dass Beisitzer selbst betroffen sind. Diese 5 wählen den Vorsitzenden des Ehrenrates.

Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Er hat die Aufgabe:

  1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
  2. auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins Ehrenratsverfahren nach der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung durchzuführen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, aber nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandmitglied sowie des Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (§ 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine einsehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwart -auch insoweit die Entlastung des Vorstandes- zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 14

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrats, ersatzweise ein Ehrenratsmitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden -außer in den Fällen des § 19- mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- bzw. Neinstimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstand- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Sie hat u.a. die Aufgabe:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
  2. die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und Umlagen für Fischbesatz und sonstige Anschaffungen festzusetzen,
  3. den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
  4. zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahre wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes und der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.

§ 17

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonate oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 18

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Vertreter. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Landesregierung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.

§ 20

Der 1 . Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.



Download: Satzung ASV

Der Verein

Angel-Sport-Verein (ASV)
Ottenhausen-Herford e.V.
Herr Klaus Seiderer

Elverdisser Straße 28

32052 Herford

Kontakt und Infos

Telefon: 05221/71983

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