Gewässerordnung der Interessen-Gemeinschaft Herforder Angelsportvereine e. V
- Ausweispapiere
1.1. Beim Ausüben der Fischerei sind folgende Ausweispapiere mitzuführen:
- der Jahresfischereischein,
- der Fischerei-Erlaubnisschein.
1.2. Fischerei-Erlaubnisscheine sind Urkunden. Änderungen und Ergänzungen dürfen nur vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter vorgenommen werden und sind zu beglaubigen.
- Fischereiaufsicht
2.1. Den Vorstandsmitgliedern, den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern und den Polizeiorganen sind die unter 1. aufgeführten Ausweispapiere, die Geräte und der Fang auf Verlangen vorzuzeigen. Ihren Anforderungen ist unbedingt Folge zu leisten.
2.2. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht und die Pflicht, sich in Zweifelsfällen die erforderlichen Ausweispapiere vorzeigen zu lassen.
- Fischfrevel
3.1. Jeder Sportangler ist verpflichtet, auf Fischfrevel zu achten und hat, möglichst unter Zuhilfenahme der unter 2. aufgeführten Personen, zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen.
3.2. Nicht waidgerechtes und unkameradschaftliches Verhalten oder Verstöße gegen die Vereinsdisziplin, Satzung oder diese Gewässerordnung sind dem Vorstand umgehend, möglichst schriftlich unter Angabe von Zeugen, zur Kenntnis zu bringen.
- Gewässerverunreinigungen
4.1. Wasserproben bei Fischsterben: Je eine Wasserprobe muss unmittelbar an der vermuteten Einlassstelle der Abwässer und 50 bis 100 m unterhalb entnommen werden, eine oder mehrere weitere unterhalb bis zur Stelle des Fischsterbens. Auch eine Probennahme oberhalb der Einlassstelle ist notwendig, um eventuell die Sauberkeit des Wassers nachweisen zu können. Als Gefäß werden saubere Wein- oder Bierflaschen, die vorher in dem zu untersuchenden Wasser ausgespült wurden, genommen und bis an den Stopfen gefüllt. Es ist zweckmäßig, die Wasserproben in Gegenwart oder durch eine Amtsperson selbst entnehmen zu lassen, zumindest aber im Beisein von Zeugen, zu versiegeln und dem Vorstand schnellstens zuzuleiten. Der Sachverhalt, die Begleitumstände und eine Liste mit Nummern der Proben und Zeit der Entnahme ist zu vermerken. Die Angabe der Wassertemperatur ist erwünscht. *)
*) Nächste Untersuchungsstelle: Hygienisches Institut der Stadt Bielefeld in Bielefeld.
- Uferbetretung
5.1. Wiesen und bestellte Felder am Wasser dürfen nur vom Angler und nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörige und Gäste haben hierzu kein Recht, im Interesse eines guten Verhältnisses zu den Anliegern ist größte Schonung der Ufergrundstücke selbstverständliches Gebot. Eingefriedete, bebaute Grundstücke dürfen nicht betreten werden.
5.2. Für den durch die Uferbetretung über das zulässige Maß hinaus entstandenen Schaden haftet der den Schaden Verursachende persönlich.
5.3. Das Betreten der Ufer geschieht auf eigene Gefahr.
- Allgemeines
6.1. Es darf mit nicht mehr als zwei Handangeln gefischt werden. Beide Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden. Es ist verboten, die Angeln unbeaufsichtigt im Wasser liegen zu lassen. Unbeaufsichtigtes im Wasser liegendes Gerät ist seitens der mit der Aufsicht beauftragten Personen (vgl. Ziff. 2.) sicherzustellen.
6.2. Die Entfernung der beiden Angeln voneinander darf höchstens 20 m betragen.
6.3. Die Raubfischangelei darf nur mit einer Angel betrieben werden. Hierbei ist lebender Köderfisch verboten. Die Verwendung lebender Frösche als Köder ist aus Gründen des Tierschutzes verboten und strafbar. Die Angel muss stets unter Aufsicht gehalten werden. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht nur für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
6.4. Das Reißen der Fische mit großen Angelhaken ist unwaidmännisch und daher streng untersagt.
6.5. Das Legen von Grundschnüren ist verboten.
6.6. Reusen dürfen nicht gelegt werden.
6.7. Gefangene Fische dürfen nicht in das Pachtgewässer zurückgesetzt werden. Ausgenommen sind untermaßige Fische oder Fische, die einer Schonzeit unterliegen.
Das brutale „An-Land-Werfen” ist eines waidgerechten Sportfischers unwürdig und kann wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafrechtliche Ahndung zur Folge haben.
6.8. Köderfischsenken dürfen bis 1 m² Größe und von 0,5 bis 0,8 cm Maschenweite verwendet werden. Diese Erlaubnis besteht nur in der für den Raubfischfang offenen Zeit. Maßhalten und Beschränken des Fanges auf die unbedingt benötigte Menge ist Pflicht. Mit einer Köderfischsenke gefangene Karpfen, Hechte, Zander und Forellen sind ohne Rücksicht auf ihre Größe in das Wasser zurückzusetzen.
- Mindestmaße und Schonzeiten
7.1. Grundsätzlich gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Schonzeiten. Darüber hinaus kann der Vorstand erhöhte Mindestmaße und Schonzeiten festsetzen, wenn dies aus hegerischen Gründen erforderlich sein sollte. Es gelten folgende Mindestmaße und Schonzeiten: (siehe Tabelle unten) Schwarzmundgrundeln dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
7.2. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende. Gefangene untermaßige Fische sind mit nassen Händen vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort vorsichtig in das Wasser zurückzusetzen. Wenn die Fische auf Grund von erlittenen Verletzungen nicht mehr lebensfähig sein sollten, ist die Mitnahme gestattet. In diesem Falle ist zum Nachweis des Verangelns Haken und Vorfach im Fisch zu belassen. Verboten ist es, diese Fische auf das Ufer zu werfen und liegen zu lassen.
7.3. Bei verangelten Karpfen, Hechten und Forellen ist der Haken ohne Rücksicht auf die Größe des Fisches im Maul zu belassen, das Vorfach möglichst kurz abzuschneiden und der Fisch tot oder lebendig wieder in das Wasser zurückzusetzen.
- Begrenzung des Fanges
Es ist dem Angler verboten, an einem Tage mehr als 2 Edelfische oder 6 Pfund anderer Fische zu fangen. Ausnahme nur, wenn durch den zuletzt gefangenen Fisch die 6-Pfund-Grenze überschritten wird.
- Verwertung des Fanges
Fischverkäufe sowie Tausch gegen Sachwerte sind nicht gestattet.
- Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Gewässerordnung ziehen, abgesehen von Strafverfolgung durch die Gerichte, die in den Satzungen vorgesehenen Maßnahmen (Entzug des Erlaubnisscheines) nach sich.
Gültige Mindestmaße und Schonzeiten in Nordrhein-Westfalen
Fische, Krebse und Muscheln | Mindestmaß | Schonzeit |
---|---|---|
Aal | 50 cm | 1. Okt-1. März |
Aland | 25 cm | |
Äsche | 30 cm | 1. März-30. April |
Bach-, Regenbogenforelle | 25 cm | 20. Okt.-15. März |
Bachneunauge | ganzjährig | |
Bachmuschel | ganzjährig | |
Bachsaibling | 25 cm | 20. Okt.-15. März |
Barbe | 35 cm | 15. Mai-15. Juni |
Bitterling | ganzjährig | |
Elritze | ganzjährig | |
Edelkrebs, Europäischer Flusskrebs | ganzjährig | |
Finte | ganzjährig | |
Fluss-, Flussperl- und Malermuschel | ganzjährig | |
Flussneunauge | ganzjährig | |
Hecht | 45 cm | 15. Feb.-30. April |
Karpfen | 35 cm | |
Koppe | ganzjährig | |
Lachs | ganzjährig | |
Maifisch | ganzjährig | |
Meerforelle | ganzjährig | |
Meerneunauge | ganzjährig | |
Moderlieschen | ganzjährig | |
Nase | 30 cm | 1. März -30. April |
Nordseeschnäpel, Wandermaräne | ganzjährig | |
Quappe | ganzjährig | |
Schmerle | ganzjährig | |
Schlammpeitzger | ganzjährig | |
Schneider | ganzjährig | |
Schleie | 25 cm | |
Seeforelle | 50 cm | 20. Okt.-15. März |
Seesaibling | 30 cm | 20. Okt.-15. März |
Steinbeißer | ganzjährig | |
Steinkrebs | ganzjährig | |
Stör | ganzjährig | |
Teichmuschel, Gemeine, Flache u. Kleine | ganzjährig | |
Zander | 40 cm | 1. April-31. Mai |
Zwergstichling | ganzjährig |